Rome-convention.org - online database on the convention on the Law Applicable to Contractual Obligations (Rome 1980)




Cases

Bibliography

About this site
Editors
Home

ERA - Academy of European Law Trier
With the support of the European Union
 
 


Text of the convention (consolidated version)

Uebereinkommen von Rom ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht von 1980 (konsolidierte Fassung)

Official Journal C 027 , 26/01/1998 p. 0034 - 0046

VORBEMERKUNG

Nach der am 29. November 1996 erfolgten Unterzeichnung des Uebereinkommens ueber den Beitritt der Republik OEsterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden zum Uebereinkommen von Rom ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht sowie zu den beiden Protokollen ueber die Auslegung des Uebereinkommens durch den Gerichtshof erscheint es wuenschenswert, eine kodifizierte Fassung des Uebereinkommens von Rom und der beiden genannten Protokolle zu erstellen.

Diese Texte werden durch drei Erklaerungen ergaenzt: Nach der ersten Erklaerung von 1980 ist anzustreben, dass auf Gemeinschaftsebene Kollisionsnormen angenommen werden, die mit denen des Uebereinkommens in Einklang stehen; die zweite, ebenfalls 1980 abgegebene Erklaerung betrifft die Auslegung des Uebereinkommens durch den Gerichtshof und die dritte, 1996 abgegebene Erklaerung betrifft die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 23 des Uebereinkommens von Rom in bezug auf die Gueterbefoerderung zur See.

Das Generalsekretariat des Rates, in dessen Archiv die Urschriften der betreffenden Rechtsakte hinterlegt sind, hat den vorliegenden Text erstellt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Text nicht verbindlich ist. Die amtlichen Fassungen der kodifizierten Rechtsakte sind in den nachstehend aufgefuehrten Amtsblaettern enthalten.

ANHANG

Uebereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht (1) aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom

PRAEAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft -

IN DEM BESTREBEN, die innerhalb der Gemeinschaft insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zustaendigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortzusetzen,

IN DEM WUNSCH, einheitliche Normen fuer die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendenden Rechts zu schaffen -

SIND WIE FOLGT UEBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Uebereinkommens sind auf vertragliche Schuldverhaeltnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden.

(2) Sie sind nicht anzuwenden auf

a) den Personenstand sowie die Rechts-, Geschaefts- und Handlungsfaehigkeit von natuerlichen Personen, vorbehaltlich des Artikels 11;

b) vertragliche Schuldverhaeltnisse betreffend

- Testamente und das Gebiet des Erbrechts,

- die ehelichen Gueterstaende

- die Rechte und Pflichten, die auf einem Familien-, Verwandschafts- oder eherechtlichen Verhaeltnis oder auf einer Schwaegerschaft beruhen, einschliesslich der Unterhaltsverpflichtungen gegenueber einem nichtehelichen Kind;

c) Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;

d) Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen;

e) Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie z. B. die Errichtung, die Rechts- und Handlungsfaehigkeit, die innere Verfassung und die Aufloesung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persoenliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe fuer die Schulden der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person;

f) die Frage, ob ein Vertreter die Person, fuer deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenueber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenueber Dritten verpflichten kann;

g) die Gruendung von "Trusts" sowie die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfuegenden, den Treuhaendern und den Beguenstigten;

h) den Beweis und das Verfahren, vorbehaltlich des Artikels 14.

(3) Die Vorschriften dieses Uebereinkommens sind nicht anzuwenden auf Versicherungsvertraege, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft belegene Risiken decken. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesen Hoheitsgebieten belegen ist, so wendet das Gericht sein innerstaatliches Recht an.

(4) Absatz 3 gilt nicht fuer Rueckversicherungsvertraege.

Artikel 2 Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten

Das nach diesem Uebereinkommen bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaats ist.

TITEL II

EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 3 Freie Rechtswahl

(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewaehlten Recht. Die Rechtswahl muss ausdruecklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umstaenden des Falles ergeben. Die Parteien koennen die Rechtswahl fuer ihren ganzen Vertrag oder nur fuer einen Teil desselben treffen.

(2) Die Parteien koennen jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer frueheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieses Uebereinkommens fuer ihn massgebend war. Die Formgueltigkeit des Vertrages im Sinne des Artikels 9 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsabschluss erfolgende AEnderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht beruehrt.

(3) Sind alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rechtswahl in ein und demselben Staat belegen, so kann die Wahl eines auslaendischen Rechts durch die Parteien - sei sie durch die Vereinbarung der Zustaendigkeit eines auslaendischen Gerichtes ergaenzt oder nicht - die Bestimmungen nicht beruehren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann und die nachstehend "zwingende Bestimmungen" genannt werden.

(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien ueber das anzuwendende Recht sind die Artikel 8, 9 und 11 anzuwenden.

Artikel 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 3 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Laesst sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewendet werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewoehnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausuebung einer beruflichen oder gewerblichen Taetigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird, soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstueck oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstuecks zum Gegenstand hat, vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstueck belegen ist.

(4) Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht fuer Gueterbefoerderungsvertraege. Bei diesen Vertraegen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Befoerderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Gueterbefoerderungsvertraege gelten fuer die Anwendung dieses Absatzes auch Chartervertraege fuer eine einzige Reise und andere Vertraege, die in der Hauptsache der Gueterbefoerderung dienen.

(5) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen laesst. Die Vermutungen nach den Absaetzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstaende ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

Artikel 5 Verbrauchervertraege

(1) Dieser Artikel gilt fuer Vertraege ueber die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an eine Person, den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Taetigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, sowie fuer Vertraege zur Finanzierung eines solchen Geschaefts.

(2) Ungeachtet des Artikels 3 darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu fuehren, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, gewaehrte Schutz entzogen wird:

- wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrueckliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat oder

- wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder

- wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat ins Ausland gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkaeufer mit dem Ziel herbeigefuehrt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluss zu veranlassen.

(3) Abweichend von Artikel 4 ist mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 fuer Vertraege, die unter den in Absatz 2 bezeichneten Umstaenden zustande gekommen sind, das Recht des Staates massgebend, in dem der Verbraucher seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat.

(4) Dieser Artikel gilt nicht fuer

a) Befoerderungsvertraege,

b) Vertraege ueber die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschliesslich in einem anderen als dem Staat erbracht werden muessen, in dem der Verbraucher seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 gilt dieser Artikel fuer Reisevertraege, die fuer einen Pauschalpreis kombinierte Befoerderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.

Artikel 6 Arbeitsvertraege und Arbeitsverhaeltnisse von Einzelpersonen

(1) Ungeachtet des Artikels 3 darf in Arbeitsvertraegen und Arbeitsverhaeltnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu fuehren, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewaehrt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden waere.

(2) Abweichend von Artikel 4 sind mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 auf Arbeitsvertraege und Arbeitsverhaeltnisse anzuwenden:

a) das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfuellung des Vertrages gewoehnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er voruebergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder

b) das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewoehnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,

es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstaende ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhaeltnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Artikel 7 Zwingende Vorschriften

(1) Bei Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates aufgrund dieses Uebereinkommens kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Ruecksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt. Bei der Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu beruecksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder ihrer Nichtanwendung ergeben wuerden.

(2) Dieses Uebereinkommen beruehrt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden Bestimmungen, die ohne Ruecksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

Artikel 8 Einigung und materielle Wirksamkeit

(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach diesem Uebereinkommen anzuwenden waere, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam waere.

(2) Ergibt sich jedoch aus den Umstaenden, dass es nicht gerechtfertigt waere, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei fuer die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewoehnlichen Aufenthaltsorts berufen.

Artikel 9 Form

(1) Ein zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossener Vertrag ist formgueltig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Uebereinkommen materiell-rechtlich anzuwendenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wurde, erfuellt.

(2) Ein zwischen Personen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, geschlossener Vertrag ist formgueltig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Uebereinkommen materiell-rechtlich anzuwendenden Rechts oder des Rechts eines dieser Staaten erfuellt.

(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so muss bei Anwendung der Absaetze 1 und 2 der Staat beruecksichtigt werden, in dem sich der Vertreter befindet.

(4) Ein einseitiges Rechtsgeschaeft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schliessenden Vertrag bezieht, ist formgueltig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das nach diesem Uebereinkommen fuer den Vertrag massgebend ist oder massgebend waere, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfuellt, in dem dieses Rechtsgeschaeft vorgenommen worden ist.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Vertraege, fuer die Artikel 5 gilt und die unter den in Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Umstaenden geschlossen worden sind. Fuer die Form dieser Vertraege ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Verbraucher seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat.

(6) Abweichend von den Absaetzen 1 bis 4 beurteilen sich Vertraege, die ein dingliches Recht an einem Grundstueck oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstuecks zum Gegenstand haben, nach den zwingenden Formvorschriften des Staates, in dem das Grundstueck belegen ist, sofern diese nach dem Recht dieses Staates ohne Ruecksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und auf das auf ihn anzuwendende Recht gelten.

Artikel 10 Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts

(1) Das nach den Artikeln 3 bis 6 und nach Artikel 12 dieses Uebereinkommens auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere massgebend fuer

a) seine Auslegung,

b) die Erfuellung der durch ihn begruendeten Verpflichtungen,

c) die Folgen der vollstaendigen oder teilweisen Nichterfuellung dieser Verpflichtungen, einschliesslich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt, in den Grenzen der dem Gericht durch sein Prozessrecht eingeraeumten Befugnisse,

d) die verschiedenen Arten des Erloeschens der Verpflichtungen sowie die Verjaehrung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,

e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.

(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfuellung und die vom Glaeubiger im Falle mangelhafter Erfuellung zu treffenden Massnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfuellung erfolgt, zu beruecksichtigen.

Artikel 11 Rechts-, Geschaefts- und Handlungsunfaehigkeit

Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natuerliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschaefts- und handlungsfaehig waere, nur dann auf ihre aus dem Recht eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschaefts- und Handlungsunfaehigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluss diese Rechts-, Geschaefts- und Handlungsunfaehigkeit kannte oder infolge Fahrlaessigkeit nicht kannte.

Artikel 12 UEbertragung der Forderung

(1) Fuer die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar einer Forderung ist das Recht massgebend, das nach diesem Uebereinkommen auf den Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist.

(2) Das Recht, dem die uebertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre UEbertragbarkeit, das Verhaeltnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die UEbertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.

Artikel 13 Gesetzlicher Forderungsuebergang

(1) Hat eine Person, der Glaeubiger, eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person, den Schuldner, so hat ein Dritter die Verpflichtung, den Glaeubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Glaeubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das fuer die Verpflichtung des Dritten massgebende Recht, ob der Dritte die Forderung des Glaeubigers gegen den Schuldner gemaess dem fuer deren Beziehungen massgebenden Recht ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist.

(2) Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe vertragliche Forderung zu erfuellen haben und der Glaeubiger von einer dieser Personen befriedigt worden ist.

Artikel 14 Beweis

(1) Das nach diesem Uebereinkommen fuer den Vertrag massgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es fuer vertragliche Schuldverhaeltnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

(2) Zum Beweis eines Rechtsgeschaefts sind alle Beweisarten der lex fori oder eines jener in Artikel 9 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschaeft formgueltig ist, zulaessig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.

Artikel 15 Ausschluss der Rueck- und Weiterverweisung

Unter dem nach diesem Uebereinkommen anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 16 OEffentliche Ordnung

Die Anwendung einer Norm des nach diesem Uebereinkommen bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies offensichtlich mit der oeffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichtes unvereinbar ist.

Artikel 17 Ausschluss der Rueckwirkung

Dieses Uebereinkommen ist in einem Vertragsstaat auf Vertraege anzuwenden, die geschlossen worden sind, nachdem das Uebereinkommen fuer diesen Staat in Kraft getreten ist.

Artikel 18 Einheitliche Auslegung

Bei der Auslegung und Anwendung der vorstehenden einheitlichen Vorschriften ist ihrem internationalen Charakter und dem Wunsch Rechnung zu tragen, eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zu erreichen.

Artikel 19 Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

(1) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede fuer vertragliche Schuldverhaeltnisse ihre eigenen Rechtsnormen hat, so gilt fuer die Bestimmung des nach diesem Uebereinkommen anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

(2) Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen fuer vertragliche Schuldverhaeltnisse haben, ist nicht verpflichtet, dieses Uebereinkommen auf Kollisionen zwischen den Rechtsverordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

Artikel 20 Vorrang des Gemeinschaftsrechts

Dieses Uebereinkommen beruehrt nicht die Anwendung der Kollisionsnormen fuer vertragliche Schuldverhaeltnisse auf besonderen Gebieten, die in Rechtsakten der Organe der Europaeischen Gemeinschaften oder in dem in Ausfuehrung dieser Akte harmonisierten innerstaatlichen Recht enthalten sind oder enthalten sein werden.

Artikel 21 Verhaeltnis zu anderen Uebereinkommen

Dieses Uebereinkommen beruehrt nicht die Anwendung internationaler Uebereinkommen, denen ein Vertragsstaat angehoert oder angehoeren wird.

Artikel 22 Vorbehalte

(1) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung, der Annahme oder der Zustimmung das Recht vorbehalten, folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

a) Artikel 7 Absatz 1,

b) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e).

(2) . . . (2)

(3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit einen von ihm eingelegten Vorbehalt zurueckziehen; der Vorbehalt wird am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Notifizierung der Ruecknahme unwirksam.

TITEL III

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 23

(1) Wuenscht ein Vertragsstaat, nachdem dieses Uebereinkommen fuer ihn in Kraft getreten ist, eine neue Kollisionsnorm fuer eine bestimmte Gruppe von Vertraegen einzufuehren, die in den Anwendungsbereich des Uebereinkommens fallen, so teilt er seine Absicht den anderen Unterzeichnerstaaten ueber den Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften mit.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung an den Generalsekretaer des Rates kann jeder Unterzeichnerstaat bei diesem beantragen, Konsultationen mit den Unterzeichnerstaaten einzuleiten, um zu einem Einvernehmen zu gelangen.

(3) Hat innerhalb dieser Frist kein Unterzeichnerstaat Konsultationen beantragt oder haben die Konsultationen innerhalb von zwei Jahren nach Mitteilung an den Generalsekretaer des Rates nicht zu einem Einvernehmen gefuehrt, so kann der betreffende Vertragsstaat sein Recht aendern. Die von diesem Staat getroffene Massnahme wird den anderen Unterzeichnerstaaten ueber den Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften zur Kenntnis gebracht.

Artikel 24

(1) Wuenscht ein Vertragsstaat, nachdem dieses Uebereinkommen fuer ihn in Kraft getreten ist, einem mehrseitigen Uebereinkommen beizutreten, dessen Hauptziel oder eines seiner Hauptziele eine international-privatrechtliche Regelung auf einem der Gebiete dieses Uebereinkommens ist, so findet das Verfahren des Artikels 23 Anwendung. Jedoch wird die in Artikel 23 Absatz 3 vorgesehene Frist von zwei Jahren auf ein Jahr verkuerzt.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren braucht nicht befolgt zu werden, wenn ein Vertragsstaat oder eine der Europaeischen Gemeinschaften dem mehrseitigen Uebereinkommen bereits angehoert oder wenn sein Zweck darin besteht, ein Uebereinkommen zu revidieren, dem der betreffende Staat angehoert, oder wenn es sich um ein im Rahmen der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften geschlossenes Uebereinkommen handelt.

Artikel 25

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass die durch dieses Uebereinkommen erzielte Rechtsvereinheitlichung durch den Abschluss anderer als in Artikel 24 Absatz 1 bezeichneter Uebereinkommen gefaehrdet ist, so kann dieser Staat beim Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften beantragen, Konsultationen zwischen den Unterzeichnerstaaten dieses Uebereinkommens einzuleiten.

Artikel 26

Jeder Vertragsstaat kann die Revision dieses Uebereinkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Praesident des Rates der Europaeischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 27 (3)

Artikel 28

(1) Dieses Uebereinkommen liegt vom 19. Juni 1980 an fuer die Vertragsstaaten des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf (4).

(2) Dieses Uebereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Urkunden ueber die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung werden beim Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 29 (5)

(1) Dieses Uebereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der siebten Urkunde ueber die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung folgt.

(2) Das Uebereinkommen tritt fuer jeden Unterzeichnerstaat, der spaeter ratifiziert, annimmt oder zustimmt, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Urkunde ueber die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung folgt.

Artikel 30

(1) Dieses Uebereinkommen wird fuer zehn Jahre vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 29 Absatz 1 an geschlossen; dies gilt auch fuer die Staaten, fuer die es nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

(2) Vorbehaltlich einer Kuendigung verlaengert sich die Dauer dieses Uebereinkommens stillschweigend jeweils um fuenf Jahre.

(3) Die Kuendigung ist dem Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften mindestens sechs Monate vor Ablauf der zehnjaehrigen oder fuenfjaehrigen Frist zu notifizieren (6).

(4) Die Kuendigung hat nur Wirkung gegenueber dem Staat, der sie notifiziert hat. Fuer die anderen Vertragsstaaten bleibt das Uebereinkommen in Kraft.

Artikel 31 (7)

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften notifiziert den Vertragsstaaten des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft

a) die Unterzeichnungen,

b) die Hinterlegung jeder Urkunde ueber die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung,

c) den Tag, an dem dieses Uebereinkommen in Kraft tritt,

d) die Mitteilung gemaess den Artikeln 23, 24, 25, 26 und 30 (8),

e) die Vorbehalte und deren Ruecknahme gemaess Artikel 22.

Artikel 32

Das im Anhang enthaltene Protokoll ist Bestandteil des Uebereinkommens.

Artikel 33 (9)

Dieses Uebereinkommen ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, irischer, italienischer und niederlaendischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wir im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehoerig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Uebereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

[Unterschriften der Bevollmaechtigten]

PROTOKOLL (10)

Die hohen Vertragsparteien haben folgende Bestimmung vereinbart, die dem Uebereinkommen als Anhang beigefuegt ist:

"Ungeachtet der Vorschriften des Uebereinkommens koennen Daenemark, Schweden und Finnland ihre innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Gueterbefoerderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens des Artikels 23 des Uebereinkommens von Rom aendern. Hierbei handelt es sich um die folgenden innerstaatlichen Vorschriften:

- in Daenemark, die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des 'Soelov' (Schiffahrtsgesetz);

- in Schweden Kapitel 13 § 2 Absaetze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des 'Sjoelagen' (Schiffahrtsgesetz);

- in Finnland Kapitel 13 § 2 Absaetze 1 und 2 und Kapitel 14 § 1 Nummer 3 des 'merilaki/sjoelagen' (Schiffahrtsgesetz)."

Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

[Unterschriften der Bevollmaechtigten]

GEMEINSAME ERKLAERUNG

Die Regierung des Koenigreichs Belgien, des Koenigreichs Daenemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Franzoesischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Koenigreichs der Niederlande und des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland - im Augenblick der Unterzeichnung des Uebereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht -

I. in dem Bestreben, die Aufteilung der Kollisionsnormen auf zahlreiche Rechtsinstrumente und Unterschiede zwischen diesen Normen soweit irgend moeglich zu vermeiden, wuenschen, dass sich die Organe der Europaeischen Gemeinschaften in Ausuebung der ihnen aufgrund der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften gegebenen Zustaendigkeiten bemuehen, gegebenenfalls Kollisionsnormen anzunehmen, die soweit wie moeglich mit denen des Uebereinkommens in Einklang stehen;

II. erklaeren ihre Absicht, von der Unterzeichnung des Uebereinkommens an, solange sie nicht durch Artikel 24 des Uebereinkommens gebunden sind, in den Faellen gegenseitige Konsultationen vorzunehmen, in denen einer der Unterzeichnerstaaten Vertragspartei eines Uebereinkommens werden will, auf das das Verfahren des Artikels 24 Anwendung findet;

III. aeussern in Erwaegung des Beitrags, den das Uebereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht zur Vereinheitlichung der Kollisionsnormen innerhalb der Europaeischen Gemeinschaften leistet, die Ansicht, dass jeder Staat, der Mitglied der Europaeischen Gemeinschaften wird, diesem Uebereinkommen beitreten muesste.

Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter diese gemeinsame Erklaerung gesetzt.

Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

[Unterschriften der Bevollmaechtigten]

GEMEINSAME ERKLAERUNG

Die Regierung des Koenigreichs Belgien, des Koenigreichs Daenemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Franzoesischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Koenigreichs der Niederlande und des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland -

im Augenblick der Unterzeichnung des Uebereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht,

in dem Wunsch, eine moeglichst wirksame Anwendung dieses Uebereinkommens zu gewaehrleisten,

in dem Bestreben zu verhindern, dass durch unterschiedliche Auslegung die durch dieses Uebereinkommen angestrebte Einheitlichkeit beeintraechtigt wird -

erklaeren sich bereit:

1. die Moeglichkeit zu pruefen, dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften bestimmte Zustaendigkeiten zu uebertragen und gegebenenfalls ueber den Abschluss eines derartigen Uebereinkommens zu verhandeln;

2. ihre Vertreter in regelmaessigen Zeitabstaenden miteinander in Verbindung treten zu lassen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehoerig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter diese gemeinsame Erklaerung gesetzt.

Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

[Unterschriften der Bevollmaechtigten]

(1) Text in der Fassung des Uebereinkommens vom 10. April 1984 ueber den Beitritt der Republik Griechenland - nachstehend "BeitrittsUebereinkommen von 1984" genannt -, des Uebereinkommens vom 18. Mai 1992 ueber den Beitritt des Koenigreichs Spanien und der Portugiesischen Republik - nachstehend "BeitrittsUebereinkommen von 1992" genannt - und des Uebereinkommens ueber den Beitritt der Republik OEsterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden - nachstehend "BeitrittsUebereinkommen von 1996" genannt.

(2) Absatz 2 gestrichen gemaess Artikel 2 Nummer 1 des BeitrittsUebereinkommens von 1992.

(3) Artikel 27 gestrichen gemaess Artikel 2 Nummer 1 des BeitrittsUebereinkommens von 1992.

(4) Die Ratifizierung der BeitrittsUebereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Uebereinkommen geregelt:

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1984 in Artikel 3 desselben Uebereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 3

Dieses Uebereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt.";

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1992 in Artikel 4 desselben Uebereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 4

Dieses Uebereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt.";

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1996 in Artikel 5 desselben Uebereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 5

Dieses Uebereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union hinterlegt."

(5) Das Inkrafttreten der BeitrittsUebereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Uebereinkommen geregelt:

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1984 in Artikel 4 desselben Uebereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 4

Dieses Uebereinkommen tritt fuer die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Griechenland und sieben Staaten folgt, die das Uebereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ratifiziert haben.

Fuer jeden Vertragsstaat, der das Uebereinkommen spaeter ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.";

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1992 in Artikel 5 desselben Uebereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 5

Dieses Uebereinkommen tritt fuer die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch das Koenigreich Spanien oder die Portugiesische Republik und einen der Staaten folgt, der das Uebereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

Fuer jeden Vertragsstaat, der das Uebereinkommen spaeter ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.";

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1996 in Artikel 6 desselben Uebereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 6

(1) Dieses Uebereinkommen tritt fuer die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik OEsterreich, die Republik Finnland oder das Koenigreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Uebereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

(2) Fuer jeden Vertragsstaat, der das Uebereinkommen spaeter ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt."

(6) Satz gestrichen gemaess dem Uebereinkommen von 1992.

(7) Die Notifikation betreffend die BeitrittsUebereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Uebereinkommen geregelt:

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1984 in Artikel 5 desselben Uebereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 5

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) die Tage, an denen dieses Uebereinkommen fuer die Vertragsstaaten in Kraft tritt.";

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1992 in Artikel 6 desselben Uebereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 6

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) die Tage, an denen dieses Uebereinkommen fuer die Vertragsstaaten in Kraft tritt.";

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1996 in Artikel 7 desselben Uebereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 7

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) die Tage, an denen dieses Uebereinkommen fuer die Vertragsstaaten in Kraft tritt."

(8) Buchstabe d) geaendert gemaess dem BeitrittsUebereinkommen von 1992.

(9) Die Aufzaehlung der verbindlichen Wortlaute der BeitrittsUebereinkommen ergibt sich aus folgenden Bestimmungen dieser Uebereinkommen:

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1984 aus den Artikeln 2 und 6 desselben Uebereinkommens, die wie folgt lauten:

"Artikel 2

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften uebermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Uebereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, irischer, italienischer und niederlaendischer Sprache.

Der griechische Wortlaut des Uebereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ist dem vorliegenden Uebereinkommen beigefuegt. Der griechische Wortlaut ist gleichermassen verbindlich wie die anderen Fassungen des Uebereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht."

"Artikel 6

Dieses Uebereinkommen ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer und niederlaendischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.";

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1992 aus den Artikeln 3 und 7 desselben Uebereinkommens, die wie folgt lauten:

"Artikel 3

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften uebermittelt der Regierung des Koenigreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Uebereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer und niederlaendischer Sprache.

Der spanische und der portugiesische Wortlaut des Uebereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht sind dem vorliegenden Uebereinkommen als Anhaenge I und II beigefuegt. Der spanische und der portugiesische Wortlaut sind gleichermassen verbindlich wie die anderen Fassungen des Uebereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht."

"Artikel 7

Dieses Uebereinkommen ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.";

- hinsichtlich des BeitrittsUebereinkommens von 1996 aus den Artikeln 4 und 8 desselben Uebereinkommens, die wie folgt lauten:

"Artikel 4

(1) Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union uebermittelt den Regierungen der Republik OEsterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Uebereinkommens von 1980, des Uebereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Uebereinkommens von 1992 in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Uebereinkommens von 1980, des Uebereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Uebereinkommens von 1992 sind gleichermassen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Uebereinkommens von 1980, des Uebereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Uebereinkommens von 1992."

"Artikel 8

Dieses Uebereinkommen ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, finnischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Union hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift."

(10) Wortlaut geaendert gemaess den BeitrittsUebereinkommen von 1996.

 

Danish Greek English Spanish Finish French Italian Dutch Portugese Svedish