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Text of the 1st Interpretation Protocol

Erstes Protokoll ueber die Auslegung des UEbereinkommens von 1980 durch den Gerichtshof (konsolidierte Fassung) / UEberreinkommen von Rom von 1980

Amtsblatt nr. C 027 vom 26/01/1998 S. 0047 - 0051

VORBEMERKUNG

Nach der am 29. November 1996 erfolgten Unterzeichnung des UEbereinkommens ueber den Beitritt der Republik OEsterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden zum UEbereinkommen von Rom ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht sowie zu den beiden Protokollen ueber die Auslegung des UEbereinkommens durch den Gerichtshof erscheint es wuenschenswert, eine kodifizierte Fassung des UEbereinkommens von Rom und der beiden genannten Protokolle zu erstellen.

Diese Texte werden durch drei Erklaerungen ergaenzt: Nach der ersten Erklaerung von 1980 ist anzustreben, dass auf Gemeinschaftsebene Kollisionsnormen angenommen werden, die mit denen des UEbereinkommens in Einklang stehen; die zweite, ebenfalls 1980 abgegebene Erklaerung betrifft die Auslegung des UEbereinkommens durch den Gerichtshof und die dritte, 1996 abgegebene Erklaerung betrifft die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 23 des UEbereinkommens von Rom in bezug auf die Gueterbefoerderung zur See.

Das Generalsekretariat des Rates, in dessen Archiv die Urschriften der betreffenden Rechtsakte hinterlegt sind, hat den vorliegenden Text erstellt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Text nicht verbindlich ist. Die amtlichen Fassungen der kodifizierten Rechtsakte sind in den nachstehend aufgefuehrten Amtsblaettern enthalten.

ANHANG

ERSTES PROTOKOLL (1) betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

UNTER BEZUGNAHME AUF die Gemeinsame Erklaerung im Anhang zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten UEbereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht -

HABEN BESCHLOSSEN, ein Protokoll zu schliessen, durch das dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften bestimmte Zustaendigkeiten zur Auslegung des genannten UEbereinkommens uebertragen werden, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ernannt:

[von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmaechtigte]

DIESE im Rat der Europaeischen Gemeinschaften vereinigten Bevollmaechtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehoeriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT UEBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften entscheidet ueber die Auslegung

a) des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht, im folgenden als "UEbereinkommen von Rom" bezeichnet,

b) der UEbereinkommen ueber den Beitritt der Staaten zu dem UEbereinkommen von Rom, die nach dem Tag Mitglieder der Europaeischen Gemeinschaften geworden sind, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

c) dieses Protokolls.

Artikel 2
Folgende Gerichte koennen eine Frage, die bei ihnen in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung von Regelungen bezieht, die in den in Artikel 1 genannten UEbereinkuenften enthalten sind, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie eine Entscheidung darueber zum Erlass ihres Urteils fuer erforderlich halten:
a) in Belgien:
- la Cour de cassation/het Hof van Cassatie und le Conseil d'État/de Raad van State,
- in Daenemark:
Hoejesteret,
- in der Bundesrepublik Deutschland:
die obersten Gerichtshoefe des Bundes,
- in Griechenland:
ôá áíþôáôá AEéêáóôÞñéá,
- in Spanien:
el Tribunal Supremo,
- in Frankreich:
la Cour de cassation und le Conseil d'État,
- in Irland:
the Supreme Court,
- in Italien:
la Corte suprema di cassazione und il Consiglio di Stato,
- in Luxemburg:
la Cour Supérieure de Justice siégeant comme Cour de Cassation,
- in den Niederlanden:
de Hoge Raad,
- in OEsterreich:
der Oberste Gerichtshof; der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof,
- in Portugal:
o Supremo Tribunal de Justiça und o Supremo Tribunal Administrativo,
- in Finnland:
korkein oikeus/hoegsta domstolen, korkein hallinto-oikeus/hoegsta foervaltningsdomstolen, markkinatuomioistuin/marknadsdomstolen und tyoetuomioistuin/arbetsdomstolen,
- in Schweden:
Hoegsta domstolen, Regeringsraetten, Arbetsdomstolen und Marknadsdomstolen,
- im Vereinigten Koenigreich:
the House of Lords und andere Gerichte, gegen deren Entscheidungen kein Rechtsmittel mehr moeglich ist;
b) die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.

Artikel 3

(1) Die zustaendige Stelle eines Vertragsstaats kann bei dem Gerichtshof beantragen, dass er zu einer Auslegungsfrage, die Regelungen betrifft, die in den in Artikel 1 genannten UEbereinkuenften enthalten sind, Stellung nimmt, wenn Entscheidungen von Gerichten dieses Staates der Auslegung widersprechen, die vom Gerichtshof oder in einer Entscheidung eines der in Artikel 2 angefuehrten Gerichte eines anderen Vertragsstaats gegeben wurde. Dieser Absatz gilt nur fuer rechtskraeftige Entscheidungen.

(2) Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag gegebene Auslegung hat keine Wirkung auf die Entscheidungen, die den Anlass fuer den Antrag auf Auslegung bildeten.

(3) Den Gerichtshof koennen um eine Auslegung nach Absatz 1 die Generalstaatsanwaelte bei den Kassationsgerichtshoefen der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle ersuchen.

(4) Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den Antrag den Vertragsstaaten, der Kommission und dem Rat der Europaeischen Gemeinschaften zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsaetze einreichen oder schriftliche Erklaerungen abgeben koennen.

(5) In dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefuegten Protokolls ueber die Satzung des Gerichtshofs, die anzuwenden sind, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, auch fuer das Verfahren zur Auslegung der in Artikel 1 genannten UEbereinkuenfte.

(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird, soweit erforderlich, gemaess Artikel 188 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft angepasst und ergaenzt.

Artikel 5 (2)

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 6 (3)

(1) Zu seinem Inkrafttreten bedarf dieses Protokoll der Ratifikation durch sieben Staaten, fuer die das UEbereinkommen von Rom in Kraft ist. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen dieser Staaten folgt, der diese Foermlichkeit als letzter vornimmt. Tritt jedoch das am 19. Dezember 1988 in Bruessel geschlossene Zweite Protokoll zur UEbertragung bestimmter Zustaendigkeiten fuer die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften (4) zu einem spaeteren Zeitpunkt in Kraft, so tritt das vorliegende Protokoll ebenfalls am Tag des Inkrafttretens des Zweiten Protokolls in Kraft.

(2) Eine Ratifikation, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls erfolgt, wird am ersten Tag des auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden dritten Monats wirksam, sofern die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des UEbereinkommens von Rom durch den betreffenden Staat wirksam geworden ist.

Artikel 7 (5)

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde,

b) den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt,

c) die Benennungen nach Artikel 3 Absatz 3,

d) die Mitteilungen nach Artikel 8.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, die zu einer AEnderung der Liste der in Artikel 2 Buchstabe a) bezeichneten Gerichte fuehren.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt so lange, wie das UEbereinkommen von Rom nach seinem Artikel 30 in Kraft bleibt.

Artikel 10

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Protokolls beantragen. In diesem Fall beruft der Praesident des Rates der Europaeischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 11 (6)

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Bruessel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

[Unterschriften der Bevollmaechtigten]

GEMEINSAME ERKLAERUNGE

Gemeinsame Erklaerung

Die Regierungen des Koenigreichs Belgien, des Koenigreichs Daenemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Koenigreichs Spanien, der Franzoesischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Koenigreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik und des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland -

im Augenblick der Unterzeichnung des Ersten Protokolls ueber die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften,

in dem Wunsch, eine moeglichst wirksame und einheitliche Anwendung des UEbereinkommens zu gewaehrleisten -

erklaeren sich bereit, im Zusammenwirken mit dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften einen Austausch von Informationen ueber die rechtskraeftigen Entscheidungen einzurichten, die von den in Artikel 2 des genannten Protokolls angefuehrten Gerichten in Anwendung des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht erlassen worden sind. Der Informationsaustausch umfasst

- die UEbermittlung der Entscheidungen der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Gerichte sowie der wichtigen Entscheidungen der in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Gerichte durch die zustaendigen innerstaatlichen Stellen an den Gerichtshof;

- die Klassifizierung und dokumentarische Auswertung dieser Entscheidungen durch den Gerichtshof, erforderlichenfalls einschliesslich der Erstellung von Zusammenfassungen und UEbersetzungen sowie der Veroeffentlichung von besonders wichtigen Entscheidungen;

- die UEbermittlung des dokumentarischen Materials durch den Gerichtshof an die zustaendigen innerstaatlichen Stellen der Vertragsparteien des Protokolls sowie an die Kommission und den Rat der Europaeischen Gemeinschaften.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklaerung gesetzt.

Geschehen zu Bruessel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

[Unterschriften der Bevollmaechtigten]

Gemeinsame Erklaerung

Die Regierungen des Koenigreichs Belgien, des Koenigreichs Daenemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Koenigreichs Spanien, der Franzoesischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Koenigreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik und des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland -

im Augenblick der Unterzeichnung des Ersten Protokolls ueber die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften,

unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklaerung im Anhang zu dem UEbereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht,

in dem Wunsch, eine moeglichst wirksame und einheitliche Anwendung des UEbereinkommens zu gewaehrleisten,

in dem Bestreben zu verhindern, dass durch unterschiedliche Auslegung die durch das UEbereinkommen angestrebte Einheitlichkeit beeintraechtigt wird -

vertreten die Auffassung, dass jeder Staat, der Mitglied der Europaeischen Gemeinschaften wird, diesem Protokoll beitreten sollte.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklaerung gesetzt.

Geschehen zu Bruessel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

[Unterschriften der Bevollmaechtigten]

(1) Wortlaut geaendert gemaess dem Beitrittsuebereinkommen von 1996.

(2) Die Ratifizierung der Beitrittsuebereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser UEbereinkommen geregelt:

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1984 in Artikel 3 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 3

Dieses UEbereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt.";

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1992 in Artikel 4 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 4

Dieses UEbereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt.";

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1996 in Artikel 5 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 5

Dieses UEbereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union hinterlegt."

(3) Das Inkrafttreten der Beitrittsuebereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser UEbereinkommen geregelt:

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1984 in Artikel 4 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 4

Dieses UEbereinkommen tritt fuer die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Griechenland und sieben Staaten folgt, die das UEbereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ratifiziert haben.

Fuer jeden Vertragsstaat, der das UEbereinkommen spaeter ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.";

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1992 in Artikel 5 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 5

Dieses UEbereinkommen tritt fuer die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch das Koenigreich Spanien oder die Portugiesische Republik und einen der Staaten folgt, der das UEbereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

Fuer jeden Vertragsstaat, der das UEbereinkommen spaeter ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.";

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1996 in Artikel 6 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 6

(1) Dieses UEbereinkommen tritt fuer die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik OEsterreich, die Republik Finnland oder das Koenigreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das UEbereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

(2) Fuer jeden Vertragsstaat, der das UEbereinkommen spaeter ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt."

(4) Wortlaut geaendert gemaess den Beitrittsuebereinkommen von 1996.

(5) Die Notifikation betreffend die Beitrittsuebereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser UEbereinkommen geregelt:

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1984 in Artikel 5 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 5

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) die Tage, an denen dieses UEbereinkommen fuer die Vertragsstaaten in Kraft tritt.";

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1992 in Artikel 6 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 6

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) die Tage, an denen dieses UEbereinkommen fuer die Vertragsstaaten in Kraft tritt.";

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1996 in Artikel 7 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet:

"Artikel 7

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) die Tage, an denen dieses UEbereinkommen fuer die Vertragsstaaten in Kraft tritt."

(6) Die Aufzaehlung der verbindlichen Wortlaute der Beitrittsuebereinkommen ergibt sich aus folgenden Bestimmungen dieser UEbereinkommen:

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1984 aus den Artikeln 2 und 6 desselben UEbereinkommens, die wie folgt lauten:

"Artikel 2

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften uebermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, irischer, italienischer und niederlaendischer Sprache.

Der griechische Wortlaut des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ist dem vorliegenden UEbereinkommen beigefuegt. Der griechische Wortlaut ist gleichermassen verbindlich wie die anderen Fassungen des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht."

"Artikel 6

Dieses UEbereinkommen ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer und niederlaendischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.";

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1992 aus den Artikeln 3 und 7 desselben UEbereinkommens, die wie folgt lauten:

"Artikel 3

Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften uebermittelt der Regierung des Koenigreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer und niederlaendischer Sprache.

Der spanische und der portugiesische Wortlaut des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht sind dem vorliegenden UEbereinkommen als Anhaenge I und II beigefuegt. Der spanische und der portugiesische Wortlaut sind gleichermassen verbindlich wie die anderen Fassungen des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht."

"Artikel 7

Dieses UEbereinkommen ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.";

- hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1996 aus den Artikeln 4 und 8 desselben UEbereinkommens, die wie folgt lauten:

"Artikel 4

(1) Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union uebermittelt den Regierungen der Republik OEsterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des UEbereinkommens von 1980, des UEbereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des UEbereinkommens von 1992 in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des UEbereinkommens von 1980, des UEbereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des UEbereinkommens von 1992 sind gleichermassen verbindlich wie die anderen Wortlaute des UEbereinkommens von 1980, des UEbereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des UEbereinkommens von 1992."

"Artikel 8

Dieses UEbereinkommen ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, finnischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Union hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift."

 

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