![]() | Text of the 2nd Interpretation Protocol
Zweites Protokoll zur UEbertragung bestimmter Zustaendigkeiten fuer die Auslegung des UEbereinkommens von 1980 auf den Gerichtshof (konsolidierte Fassung) / UEberreinkommen von Rom von 1980Amtsblatt nr. C 027 vom 26/01/1998 S. 0052 - 0053 VORBEMERKUNG Nach der am 29. November 1996 erfolgten Unterzeichnung des UEbereinkommens ueber den Beitritt der Republik OEsterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden zum UEbereinkommen von Rom ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht sowie zu den beiden Protokollen ueber die Auslegung des UEbereinkommens durch den Gerichtshof erscheint es wuenschenswert, eine kodifizierte Fassung des UEbereinkommens von Rom und der beiden genannten Protokolle zu erstellen. Diese Texte werden durch drei Erklaerungen ergaenzt: Nach der ersten Erklaerung von 1980 ist anzustreben, dass auf Gemeinschaftsebene Kollisionsnormen angenommen werden, die mit denen des UEbereinkommens in Einklang stehen; die zweite, ebenfalls 1980 abgegebene Erklaerung betrifft die Auslegung des UEbereinkommens durch den Gerichtshof und die dritte, 1996 abgegebene Erklaerung betrifft die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 23 des UEbereinkommens von Rom in bezug auf die Gueterbefoerderung zur See. Das Generalsekretariat des Rates, in dessen Archiv die Urschriften der betreffenden Rechtsakte hinterlegt sind, hat den vorliegenden Text erstellt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Text nicht verbindlich ist. Die amtlichen Fassungen der kodifizierten Rechtsakte sind in den nachstehend aufgefuehrten Amtsblaettern enthalten. ANHANG ZWEITES PROTOKOLL zur UEbertragung bestimmter Zustaendigkeiten fuer die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - IN DER ERWAEGUNG, dass das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte UEbereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht, im folgenden als "UEbereinkommen von Rom" bezeichnet, nach der Hinterlegung der siebten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft tritt, IN DER ERWAEGUNG, dass zur einheitlichen Anwendung der mit dem UEbereinkommen von Rom eingefuehrten Vorschriften ein Mechanismus erforderlich ist, der eine einheitliche Auslegung dieser Vorschriften gewaehrleistet, und dass es sich daher empfiehlt, dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften entsprechende Zustaendigkeiten zu uebertragen, noch bevor das UEbereinkommen von Rom fuer alle Mitgliedstaaten der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft ist, HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ernannt: [von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmaechtigte] DIESE im Rat der Europaeischen Gemeinschaften vereinigten Bevollmaechtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehoeriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT UEBEREINGEKOMMEN: Artikel 1(1)Der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften besitzt fuer das UEbereinkommen von Rom die Zustaendigkeiten, die ihm durch das am 19. Dezember 1988 in Bruessel geschlossene Erste Protokoll betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften uebertragen worden sind. Das Protokoll ueber die Satzung des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar. (2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird, soweit erforderlich, gemaess Artikel 188 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft angepasst und ergaenzt. Artikel 2 (2)Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt. Artikel 3 (3)Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Foermlichkeit als letzter vornimmt. Artikel 4 (4)Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt. Geschehen zu Bruessel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig. [Unterschriften der Bevollmaechtigten] (1) Die Ratifizierung der Beitrittsuebereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser UEbereinkommen geregelt: - hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1984 in Artikel 3 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet: "Artikel 3 Dieses UEbereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt."; - hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1992 in Artikel 4 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet: "Artikel 4 Dieses UEbereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt."; - hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1996 in Artikel 5 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet: "Artikel 5 Dieses UEbereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union hinterlegt." (2) Das Inkrafttreten der Beitrittsuebereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser UEbereinkommen geregelt: - hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1984 in Artikel 4 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet: "Artikel 4 Dieses UEbereinkommen tritt fuer die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Griechenland und sieben Staaten folgt, die das UEbereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ratifiziert haben. Fuer jeden Vertragsstaat, der das UEbereinkommen spaeter ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt."; - hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1992 in Artikel 5 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet: "Artikel 5 Dieses UEbereinkommen tritt fuer die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch das Koenigreich Spanien oder die Portugiesische Republik und einen der Staaten folgt, der das UEbereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat. Fuer jeden Vertragsstaat, der das UEbereinkommen spaeter ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt."; - hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1996 in Artikel 6 desselben UEbereinkommens, der wie folgt lautet: "Artikel 6 (1) Dieses UEbereinkommen tritt fuer die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik OEsterreich, die Republik Finnland oder das Koenigreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das UEbereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat. (2) Fuer jeden Vertragsstaat, der das UEbereinkommen spaeter ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt." (3) Die Aufzaehlung der verbindlichen Wortlaute der Beitrittsuebereinkommen ergibt sich aus folgenden Bestimmungen dieser UEbereinkommen: - hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1984 aus den Artikeln 2 und 6 desselben UEbereinkommens, die wie folgt lauten: "Artikel 2 Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften uebermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, irischer, italienischer und niederlaendischer Sprache. Der griechische Wortlaut des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht ist dem vorliegenden UEbereinkommen beigefuegt. Der griechische Wortlaut ist gleichermassen verbindlich wie die anderen Fassungen des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht." "Artikel 6 Dieses UEbereinkommen ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer und niederlaendischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift."; - hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1992 aus den Artikeln 3 und 7 desselben UEbereinkommens, die wie folgt lauten: "Artikel 3 Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Gemeinschaften uebermittelt der Regierung des Koenigreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer und niederlaendischer Sprache. Der spanische und der portugiesische Wortlaut des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht sind dem vorliegenden UEbereinkommen als Anhaenge I und II beigefuegt. Der spanische und der portugiesische Wortlaut sind gleichermassen verbindlich wie die anderen Fassungen des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht." "Artikel 7 Dieses UEbereinkommen ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift."; - hinsichtlich des Beitrittsuebereinkommens von 1996 aus den Artikeln 4 und 8 desselben UEbereinkommens, die wie folgt lauten: "Artikel 4 (1) Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union uebermittelt den Regierungen der Republik OEsterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des UEbereinkommens von 1980, des UEbereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des UEbereinkommens von 1992 in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache. (2) Der finnische und schwedische Wortlaut des UEbereinkommens von 1980, des UEbereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des UEbereinkommens von 1992 sind gleichermassen verbindlich wie die anderen Wortlaute des UEbereinkommens von 1980, des UEbereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des UEbereinkommens von 1992." "Artikel 8 Dieses UEbereinkommen ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, finnischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Union hinterlegt. Der Generalsekretaer uebermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift." | |||
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