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Text of the Austria, Finland and Sweden Explanatory Report

ERLAEUTERNDER BERICHT ueber das UEbereinkommen ueber den Beitritt der Republik OEsterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten UEbereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und Zweiten Protokoll ueber die Auslegung des UEbereinkommens durch den Gerichtshof (vom Rat am 26. Mai 1997 gebilligter Text) (97/C 191/02)

Amtsblatt nr. C 191 vom 23/06/1997 S. 0011 - 0012

EINLEITUNG

Das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte UEbereinkommen ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht (UEbereinkommen von Rom von 1980) legt in seinem sachlichen Geltungsbereich einheitliche Kollisionsnormen fest. Diese stellen eine wichtige Ergaenzung zu dem UEbereinkommen ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (UEbereinkommen von Bruessel von 1968) dar. Nach Artikel 28 des UEbereinkommens von Rom von 1980 kann es (nur) von Vertragsparteien des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnet werden.

Um die neuen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, die die Verpflichtung zum Beitritt zum UEbereinkommen von Rom von 1980 eingegangen sind, in die so vereinheitlichte Regelung einzubinden, ist der Ausschuss der Staendigen Vertreter am 1. Februar 1996 uebereingekommen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die den Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten zu den UEbereinkommen von Bruessel von 1968 und von Rom von 1980 und den Protokollen dazu in der durch die spaeteren Beitrittsuebereinkommen angepassten und geaenderten Fassung vorbereiten sollte. Die Arbeitsgruppe hat in zwei Sitzungen die fuer den Beitritt der drei betroffenen Staaten erforderlichen technischen AEnderungen erarbeitet.

Das am 19. Dezember 1988 unterzeichnete Erste Protokoll betreffend die Auslegung des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften, im folgenden als "Erstes Protokoll von 1988" bezeichnet, wird durch Aufzaehlung der hoechsten Gerichte der neuen Mitgliedstaaten technisch angepasst.

Das Erste Protokoll von 1988 sowie das am 19. Dezember 1988 unterzeichnete Protokoll zur UEbertragung bestimmter Zustaendigkeiten fuer die Auslegung des UEbereinkommens ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften, im folgenden als "Zweites Protokoll von 1988" bezeichnet, regeln die einheitliche Auslegung des UEbereinkommens von Rom von 1980 (beide werden auch als "Auslegungsprotokolle" bezeichnet). Sie sind noch nicht in Kraft getreten.

Der Vorschlag OEsterreichs, das Beitrittsuebereinkommen zum Anlass zu nehmen, die Verbraucherschutzregelung des Artikels 5 des UEbereinkommens von Rom von 1980 auszuweiten, wurde mit Interesse in der Gruppe aufgenommen. Es zeigte sich jedoch, dass die Pruefung einer solchen Frage relativ komplex ist und eine eingehende Eroerterung erforderlich machen und somit den Abschluss der Arbeiten verzoegern wuerde. Die Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten hat daher bei der Annahme des Beitrittsuebereinkommens am 29. November 1996 eine Erklaerung der oesterreichischen Delegation gebilligt, in der auf das Interesse einer baldigen Pruefung dieser Frage hingewiesen wird. Diese Erklaerung ist dem Konferenzprotokoll beigefuegt worden.

Das Beitrittsuebereinkommen enthaelt Schlussbestimmungen. Schliesslich beinhaltet das Beitrittsuebereinkommen eine AEnderung des dem UEbereinkommen von Rom von 1980 beigefuegten Protokolls, durch die es Schweden und Finnland ebenso wie bereits Daenemark ermoeglicht wird, die nationalen Kollisionsnormen fuer die Gueterbefoerderung zur See beizubehalten.

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In dieser Bestimmung wird der Beitritt der Republik OEsterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden zu den drei betreffenden Instrumenten, naemlich dem UEbereinkommen von Rom von 1980 sowie dem Ersten und dem Zweiten Protokoll von 1988 ausdruecklich erklaert.

Das UEbereinkommen von Rom von 1980 wurde durch zwei vorangehende Beitrittsuebereinkommen geaendert, naemlich durch das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete UEbereinkommen ueber den Beitritt der Griechischen Republik, im folgenden als "Beitrittsuebereinkommen von 1984" bezeichnet, und das am 18. Mai 1992 in Funchal unterzeichnete UEbereinkommen ueber den Beitritt des Koenigreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, im folgenden als "Beitrittsuebereinkommen von 1992" bezeichnet. Auf die so geaenderte Fassung des UEbereinkommens von Rom von 1980 bezieht sich der Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten.

TITEL II

Anpassungen des dem UEbereinkommen von Rom von 1980 beigefuegten Protokolls

Artikel 2

Artikel 21 des UEbereinkommens von Rom von 1980 erlaubt den Mitgliedstaaten, abweichendes nationales Recht beizubehalten, wenn es auf einem internationalen UEbereinkommen beruht, zu dessen Vertragsparteien sie gehoeren. Die daenische Kollisionsregelung fuer die Gueterbefoerderung zur See weicht vom UEbereinkommen von Rom von 1980 ab, stimmt aber mit dem Recht der anderen nordischen Laender ueberein. Die in diesem Bereich unter den nordischen Laendern erzielte Rechtsvereinheitlichung beruht allerdings (herkoemmlicherweise) nicht auf einem internationalen UEbereinkommen, sondern wurde durch die gleichzeitige Verabschiedung gleichlautender Gesetze durch die Parlamente dieser Laender bewirkt, so dass Artikel 21 in diesem Fall nicht anwendbar ist, obwohl diese Art der Rechtsvereinheitlichung im Ergebnis jener auf Grund eines internationalen UEbereinkommens sehr aehnlich ist. Um Daenemark die Beibehaltung dieser gemeinsamen Bestimmungen zu ermoeglichen, wurde dem UEbereinkommen von Rom von 1980 ein entsprechendes Protokoll beigefuegt.

Da Schweden und Finnland an der nordischen Rechtsvereinheitlichung teilgenommen haben und diese Laender dieselbe Behandlung erfahren muessen wie Daenemark, weitet Artikel 2 die Anwendung dieses Protokolls auf Schweden und Finnland aus. Aus diesem Anlass wurden die Bezugnahmen auf die betroffenen daenischen Rechtsvorschriften aktualisiert.

Die Mitgliedstaaten hielten es jedoch fuer zweckmaessig, eine gemeinsame Erklaerung zu dem UEbereinkommen abzufassen, in der sie zur Kenntnis nehmen, dass sich Daenemark, Finnland und Schweden bereit erklaeren zu pruefen, inwieweit es ihnen moeglich sein wird, bei kuenftigen AEnderungen ihres innerstaatlichen Rechts, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Gueterbefoerderung zur See anzuwenden ist, das Verfahren des Artikels 23 des UEbereinkommens von Rom von 1980 einzuhalten.

TITEL III

Anpassungen des Ersten Protokolls von 1988

Artikel 3

In Artikel 2 Buchstabe a) des Ersten Protokolls von 1988 werden die hoechsten Gerichte der Vertragsstaaten aufgefuehrt, die dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen koennen. Diese Liste wird durch die Aufzaehlung der hoechsten Gerichte in den neuen Mitgliedstaaten ergaenzt.

TITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 4 bis 8

Die Schlussbestimmungen, die ihr Vorbild in den Beitrittsuebereinkommen von 1984 und 1992 finden, stellen die finnische und schwedische Fassung des UEbereinkommens von Rom von 1980 sowie des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie der Beitrittsuebereinkommen von 1984 und 1992 den anderen Sprachfassungen gleich, stellen das Erfordernis der Ratifikation des Beitrittsuebereinkommens durch die Signatarstaaten fest, regeln sein Inkrafttreten und enthalten schliesslich eine Bestimmung ueber die Verbindlichkeit des Beitrittsuebereinkommens in allen zwoelf Vertragssprachen.

Anlaesslich der Unterzeichnung des Beitrittsuebereinkommens wurden das UEbereinkommen von Rom von 1980, das Erste und das Zweite Protokoll von 1988 sowie die sich aus den spaeteren Beitritten ergebenden AEnderungen in finnischer und schwedischer Sprache erstellt.

 

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